Binnenschifffahrts-Statistikverordnung 2005
Aufgabenbereich
§ 2Statistische Einheiten, Erhebungsbereich
§ 3Ausgenommen von den Erhebungen des Güterverkehrs s
§ 4Periodizität, Kontinuität
§ 5Erhebungsgegenstände und -merkmale
§ 6Erhebungsart
§ 7Auskunftspflichtige
§ 8Erhebungsunterlagen
§ 9Mitwirkungspflichten
§ 10Erstellung der Statistik
§ 11In-Kraft-Treten
§ 12Außer-Kraft-Treten
Anl. 1Anl. 2
Vorwort
§ 1 Aufgabenbereich
Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 über die Statistik des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen und zur Aufhebung der Richtlinie 80/1119/EWG, ABl. Nr. L 264 vom 25.09.2006, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1304/2007, ABl. Nr. L 290 vom 08.11.2007 S. 14, im Folgenden „Verordnung (EG) Nr. 1365/2006“, Erhebungen über den Binnenschiffsverkehr auf der Wasserstraße Donau (§ 15 Schifffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997) durchzuführen und darüber eine Statistik zu erstellen.
§ 2 Statistische Einheiten, Erhebungsbereich
Die Erhebungen des Güterverkehrs sind zu gliedern nach:
1. Inlandverkehr;
2. grenzüberschreitendem Verkehr;
3. Transitverkehr.
§ 3
Ausgenommen von den Erhebungen des Güterverkehrs sind:
1. Schiffe für den Güterverkehr mit weniger als 50 Tonnen Tragfähigkeit;
2. Schiffe, die hauptsächlich der Personenbeförderung dienen;
3. Fährschiffe;
4. Schiffe, die nur für nichtgewerbliche Zwecke von Hafenverwaltungen oder Behörden benutzt werden;
5. Schiffe, die nur zum Bunkern oder zur Lagerhaltung benutzt werden;
6. Schiffe, die nicht für den Güterverkehr eingesetzt werden, wie Fischereifahrzeuge, Baggerschiffe, Werkstattschiffe, Hausboote und Vergnügungsschiffe.
§ 4 Periodizität, Kontinuität
Die Erhebungen sind über jeden Kalendermonat monatlich durchzuführen.
§ 5 Erhebungsgegenstände und -merkmale
Es sind für den Güterverkehr die in der Anlage 1 und für den Schiffsverkehr die in der Anlage 2 zu dieser Verordnung angeführten Merkmale zu erheben.
§ 6 Erhebungsart
Die Erhebungen sind in Form einer Vollerhebung durch Befragung der Auskunftspflichtigen durchzuführen.
§ 7 Auskunftspflichtige
(1) Die Auskunft gemäß Anlage 1 haben zu erteilen:
1. beim Inlandverkehr und grenzüberschreitenden Verkehr unverzüglich nach Anlegen
a) in den öffentlichen Häfen der über das Fahrzeug Verfügungsberechtigte (§ 2 Z 27 Schifffahrtsgesetz);
b) in allen übrigen Häfen und Anlegestellen der den Transport durchführende Umschlagtreibende;
2. bei der Fahrt durch die Schleuse Ottensheim der Schiffsführer.
(2) Die Auskunft über die Erhebungsmerkmale gemäß Anlage 2 haben die Schleusenaufsichten zu erteilen.
(3) Stellt die Bundesanstalt Statistik Österreich fest, dass die Auskunftspflichtigen gemäß Abs. 1 ihrer Verpflichtung nicht vollständig nachgekommen sind, so sind die Leiter der inländischen Vertretung des den Transport durchführenden Schifffahrtstreibenden (Agentie) zur ergänzenden Auskunft verpflichtet.
§ 8 Erhebungsunterlagen
Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Erhebungsformulare einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre kostenlose Zustellung an die Auskunftspflichtigen zu sorgen. Auf Verlangen sind die Erhebungsformulare auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen.
§ 9 Mitwirkungspflichten
(1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 7 Abs. 1 und Abs. 2 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten Erhebungsformulare zeitgerecht, vollständig und dem besten Wissen entsprechend auszufüllen.
(2) Die ausgefüllten Erhebungsformulare sind unmittelbar zu übergeben:
1. vom Auskunftspflichtigen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 lit. a der Hafenverwaltung;
2. vom Auskunftspflichtigen gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 der Schleusenaufsicht Ottensheim.
(3) Die ausgefüllten Erhebungsformulare sind gesammelt bis spätestens zum 15. des der Berichtsperiode folgenden Monats an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln:
1. von der Hafenverwaltung sowie von der Schleusenaufsicht Ottensheim gemäß Abs. 2;
2. vom Auskunftspflichtigen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 lit. b und § 7 Abs. 2.
(4) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat Vorsorge zu treffen, dass die Auskunftserteilung und die Übermittlung der Erhebungsformulare auf elektronischem Weg erfolgen kann.
(5) Die elektronisch übermittelten Meldungen gemäß § 8.02 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl. II Nr. 289/2011, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 410/2011, können zu diesem Zweck an die Bundesanstalt Statistik Österreich weitergeleitet werden.
§ 10 Erstellung der Statistik
Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat monatlich bis spätestens zum Ablauf des dritten der Berichtsperiode folgenden Monats die Binnenschifffahrtsstatistik entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 zu erstellen, dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (EUROSTAT) zu übermitteln und zu veröffentlichen.
§ 11 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
§ 12 Außer-Kraft-Treten
Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Statistik im Bereich der Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrts-Statistikverordnung), BGBl. II Nr. 147/2003, außer Kraft.
Anlage 1
Anl. 1
Erhebungsmerkmale gemäß § 5 für den Güterverkehr
für das Wasserfahrzeug:
- Wasserfahrzeug (Name, Nummer)
- Gattung des Wasserfahrzeuges
- Tragfähigkeit in Tonnen
- Maschinenleistung in kW (bei Selbstfahrern)
- Nationalität (Registerort und -staat)
für die Fahrt:
- Tag der Ankunft (des Abganges)
- Tag des Grenzübertrittes (bei grenzüberschreitendem Verkehr)
- Fahrtrichtung
- Verkehrsart
für die Güter:
- Bezeichnung, Zahl und Abmessung der Container (bei Containertransport)
- Art - Bruttogewicht
- Ein- und Ausladeort
Anlage 2
Erhebungsmerkmale gemäß § 5 für den Schiffsverkehr
Anl. 2
Anzahl der jeweils zu Berg und zu Tal fahrenden
- beladenen Motorgüterschiffe
- beladenen Motortankschiffe
- beladenen Güterkähne und -schubleichter
- beladenen Tankkähne und -schubleichter
- leeren Motorgüterschiffe
- leeren Motortankschiffe
- leeren Güterkähne und -schubleichter
- leeren Tankkähne und -schubleichter
- Zug- und Schubschiffe
- Fahrgastschiffe
nach Nationalität (Registerort und -staat)