(1) Geschlossene Anbaugebiete sind – nach Maßgabe landesrechtlicher Regelungen – bei folgenden Arten zum Zwecke der Saatgutproduktion Voraussetzung für die Anerkennung, sofern dies zur Sicherung der Saatgutqualität entsprechend den Methoden erforderlich ist:
1. Kohlrübe (Brassica napus L. var. napobrassica),
2. Mais (Zea mays),
3. Raps (Brassica napus),
4. Rübsen (Brassica rapa),
5. Stoppelrübe, Herbstrübe, Mairübe (Brassica rapa L. var. rapa),
6. Zucker- und Futterrübe (Beta vulgaris),
7. Kartoffel (Solanum tuberosum L., Solanum tuberosum).
(2) Im Rahmen der landesrechtlichen Festlegung von Anbaugebieten für die Saatgutvermehrung können Sachverständige der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit mit der Beurteilung der technischen und biologischen Kriterien insbesondere im Zusammenhang mit der Koexistenz verschiedener landwirtschaftlicher Produktionsformen beauftragt werden.
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