BundesrechtVerordnungenPauschalbetrag als Ersatz für die Überprüfung der Zuverlässigkeit

Pauschalbetrag als Ersatz für die Überprüfung der Zuverlässigkeit

In Kraft seit 28. April 2005
Up-to-date

§ 1 Pauschalbetrag

Der Pauschalbetrag als Ersatz für die Überprüfung der Zuverlässigkeit einer Person beträgt 7 Euro.

§ 2 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.