Akademischer Grad „Master of Science“, Universitätslehrgang „Sicherheit, Umwelt- und Arbeitsmedizin“ der Donau-Universität Krems
Vorwort
§ 1
Die oder der Vorsitzende des Kollegiums der Donau-Universität Krems hat den Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „Sicherheit, Umwelt- und Arbeitsmedizin“ der Donau-Universität Krems den akademischen Grad „Master of Science (Sicherheit, Umwelt- und Arbeitsmedizin)“, abgekürzt „MSc“, zu verleihen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. April 2005 in Kraft.