Vorwort
ZiviltechnikerInnen sind hinsichtlich einer Erwerbstätigkeit, die die Teilnahme am Pensionsfonds der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten begründet, von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG ausgenommen.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.