Ausnahme der ZiviltechnikerInnen von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG
Vorwort
§ 1
ZiviltechnikerInnen sind hinsichtlich einer Erwerbstätigkeit, die die Teilnahme am Pensionsfonds der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten begründet, von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG ausgenommen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.