Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG
Vorwort
§ 1
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind hinsichtlich einer Erwerbstätigkeit, die die Teilnahme an der Versorgungseinrichtung einer Rechtsanwaltskammer begründet, von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG ausgenommen.
§ 2
Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2000 in Kraft.