BundesrechtVerordnungenAusnahme von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG

Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG

In Kraft seit 01. Januar 2000
Up-to-date

§ 1

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind hinsichtlich einer Erwerbstätigkeit, die die Teilnahme an der Versorgungseinrichtung einer Rechtsanwaltskammer begründet, von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG ausgenommen.

§ 2

Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2000 in Kraft.