Akademischer Grad „Master of Arts (Bildwissenschaft)“, Universitätslehrgang „Bildwissenschaft (MA)“ der Donau-Universität Krems
Vorwort
§ 1
Die oder der Vorsitzende des Kollegiums der Donau-Universität Krems hat den Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „Bildwissenschaft (MA)“ der Donau-Universität Krems den akademischen Grad „Master of Arts (Bildwissenschaft)“, abgekürzt „MA“, zu verleihen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.