§ 9 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmung — Zoo-Verordnung
Rückverweise
(1) Diese Verordnung tritt zugleich mit dem Tierschutzgesetz, jedoch nicht vor dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.
(2) Für die Anforderungen an die Leitung nach § 4 Abs. 2 für bestehende Zoos gilt § 44 Abs. 11 TSchG sinngemäß.
(3) Für bestehende Anlagen gilt unbeschadet des Abs. 4 § 44 Abs. 5 Z 1 TSchG.
(4) Zoos, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Tierschutzgesetzes einen Tierbestand betreuen, welcher der Zookategorie A zuzurechnen ist, können unter der bisherigen Leitung, auch wenn diese den Anforderungen dieser Verordnung nicht entspricht, weitergeführt werden, wenn keine neuen Tierarten der Kategorie A aufgenommen werden.
(5) § 5 Abs. 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 10/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.