(1) Zoos der Kategorie C sind berechtigt, folgende Wildtierarten zu halten:
1. Schalenwild, Przewalskipferde, Wisente, Bisons, Mähnenspringer, Thare, Schraubenziegen, Bezoarziegen, Hirschziegenantilopen, Nilgauantilopen, Steinböcke und Axishirsche, Kamelartige
2. Streifenhörnchen, Präriehunde, Nutrias, Pampashasen, Europäisches Murmeltier,
3. Steinmarder, Iltis, Europäischer Dachs, Waschbär, Marderhund, Rotfuchs, Europäische Wildkatze, Europäischer Luchs,
4. Bennettkänguru, Parmakänguru,
5. europäische Eulen, europäische Greifvögel außer Wander-, Würg-, Gerfalke, Sperber und Habicht, europäische Arten von Enten, Gänsen und Schwänen, Nandus, Emus, europäische Krähenvögel, Jagd-, Ohr-, Glanz-, Gold-, Silber-, Diamant- und Königsfasan, Rothuhn, Steinhuhn, Wachtel, Pfau, Weiß- und Schwarzstorch,
6. Süßwasserfische.
(2) Die Betreuung der Tiere ist durch eine, im Verhältnis zum Tierbestand, ausreichend große Anzahl von Betreuungspersonen sicherzustellen. Die laufende Betreuung ist durch zumindest eine Person zu gewährleisten, die
1. Tierpfleger im Sinne des § 4 Abs. 3 ist oder
2. über eine schulische Ausbildung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt der Fachrichtungen allgemeine Landwirtschaft oder alpenländische Landwirtschaft oder Landwirtschaft oder an einer landwirtschaftlichen Fachschule verfügt oder
3. eine aufgrund eines Staatsvertrages im Rahmen der Europäischen Integration einer Ausbildung nach Z 2 als gleichwertig anerkannte oder als gleichwertig zu geltende Ausbildung absolviert hat oder
4. eine mindestens fünfjährige einschlägige Praxis unter der Anleitung und Aufsicht eines Tierpflegers gemäß § 4 Abs. 3 oder unter einem verantwortlichen Leiter für einen Zoo der Kategorie A vorweisen kann.
(3) Zoos der Kategorie C müssen mindestens eine der in § 2 Abs. 1 Z 5 angeführten Aufgaben erfüllen.
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