Nebenleistungsverordnung
Dem mit der ständigen Stellvertretung des Leiters
§ 2Die Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung m
§ 3(1) Die Verwaltung folgender auftragsgemäß erbrach
§ 4(1) Für
§ 5(1) Ist eine Lehrperson mit der Werkstättenleitung
§ 6(1) Die pädagogische Betreuung von Informationstec
§ 7Die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den le
§ 8(1) Die pädagogisch-fachliche Betreuung der für de
§ 9Sind an einer Schule mehrere Lehrer mit der Betreu
§ 10Werden dieselben IT-Arbeitsplätze von mehreren Sch
§ 10aSoweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verw
§ 11(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2004 in
Vorwort
§ 1
Dem mit der ständigen Stellvertretung des Leiters einer mittleren oder höheren Schule für eine Expositur dieser Schule betrauten Lehrer ist die mit der Stellvertretung verbundene Tätigkeit in folgendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen:
Bei einer Expositur mit 1 bis 3 Klassen im Ausmaß von 8 Wochenstunden, mit 4 bis 7 Klassen im Ausmaß von 12 Wochenstunden, mit 8 Klassen im Ausmaß von 14 Wochenstunden, mit 9 bis 12 Klassen im Ausmaß von 16 Wochenstunden, mit mehr als 12 Klassen im Ausmaß von 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III.
§ 2
Die Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit einer mindestens viertägigen Dauer und Nächtigung ist im Ausmaß von 4,33 Stunden der Lehrverpflichtungsgruppe III für die Woche, in der die jeweilige Schulveranstaltung endet, in die Lehrverpflichtung einzurechnen.
§ 3
(1) Die Verwaltung folgender auftragsgemäß erbrachter Nebenleistungen an den mittleren und höheren Schulen für wirtschaftliche Berufe, an den mittleren und höheren Schulen für Tourismus sowie an den Fachschulen für Sozialberufe werden im nachstehenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung eingerechnet:
1. Die Leitung der Betriebsküchen, in denen lehrplanmäßig Betriebsküchenunterricht erteilt wird, je Schule: | |
2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II bis 3 Klassen, in denen lehrplanmäßig Betriebsküchenunterricht erteilt wird, 4 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II ab 4 Klassen, in denen lehrplanmäßig Betriebsküchenunterricht erteilt wird und dieser Unterricht in der Betriebsküche 6 Halbtage je Woche nicht überschreitet, | |
6 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II ab 4 Klassen, in denen lehrplanmäßig Betriebsküchenunterricht erteilt wird und dieser Unterricht in der Betriebsküche 6 Halbtage je Woche überschreitet. | |
2. Die Erziehungsleitung an Bundesschulen mit Lehrhaushalt mit angeschlossenem Internat: | |
2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III bis 50 Internatsschüler, 3 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III bis 100 Internatsschüler, 4 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III bis 150 Internatsschüler, 5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III ab 151 Internatsschülern. | |
3. Die Praktikumsbetreuung an Fachschulen für Sozialberufe, bei der die Lehrkraft in jeder Woche der Praxis Schüler auswärts betreut: | |
0,25 Werteinheiten je Schüler. |
(2) Sind an einer Schule jeweils mehrere Lehrer mit der Wahrnehmung der in Z 1 bis 3 genannten Tätigkeiten betraut, so ist die in diesen Ziffern bestimmte Gesamteinrechnung auf diese Lehrer in aliquotem Ausmaß aufzuteilen. Die in Abs. 1 Z 3 vorgesehene Einrechnung je Schülerin bzw. je Schüler gebührt für Abschlussklassen bis zum Beginn der Hauptferien.
§ 4
(1) Für
1. Gymnasien für Berufstätige, Realgymnasien für Berufstätige und Wirtschaftskundliche Realgymnasien für Berufstätige,
2. Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten für Berufstätige und
3. Handelsakademien für Berufstätige
sind, sofern es sich um öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen handelt, denen der Bund Subventionen zum Personalaufwand gemäß Abschnitt IV des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, gewährt, Studienkoordinatoren zu bestellen, wenn für diese Schulen keine andragogischen Berater, Fernstudien- oder Fachkoordinatoren oder Abteilungsvorstände für Berufstätigen-Abteilungen bestehen.
(2) Die Tätigkeit eines Lehrers als Studienkoordinator gemäß § 52 des Bundesgesetzes, mit dem die Unterrichtsordnung für Schulen für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge erlassen wird (Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BKV), BGBl. I Nr. 33/1997, an einer Schule im Sinne des Abs. 1 ist im folgenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen:
1. Bei einer Anzahl von 60 bis einschließlich 100 Schülern im Ausmaß von 0,5 Werteinheiten,
2. bei einer Anzahl von 101 bis einschließlich 200 Schülern im Ausmaß von 1 Werteinheit,
3. bei einer Anzahl von 201 bis einschließlich 300 Schülern im Ausmaß von 1,5 Werteinheiten,
4. bei einer Anzahl von mehr als 300 Schülern im Ausmaß von 2 Werteinheiten.
(3) Für Studienkoordinatoren an Schulen im Sinne des Abs. 1 erhöht sich die Zahl der in Abs. 2 Z 1 bis 4 angeführten Werteinheiten um je eine Werteinheit, wenn diese Schulen als selbstständige Abendschulen geführt werden.
§ 5
(1) Ist eine Lehrperson mit der Werkstättenleitung, der Werkstättenlaborleitung oder der Bauhofleitung an technischen Lehranstalten oder am Werkschulheim Felbertal in Ebenau betraut, ist die Tätigkeit je Schule in folgendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen:
Klassen, in denen Werkstätten- oder Werkstättenlabor- oder Bauhofunterricht gemäß Lehrplan erteilt wird | Werteinheiten |
bis zur 25. Klasse | je Klasse 1,326 |
ab der 26. Klasse bis zur 50. Klasse | je Klasse 1,105 |
ab der 51. Klasse | je Klasse 0,774 |
(2) Abweichend von Abs. 1 sind bei Klassen mit Computerpraktikum je Klasse 0,553 Werteinheiten in die Lehrverpflichtung einzurechnen.
(3) Ist eine Lehrperson mit der Werkstättenleitung oder der Werkstättenlaborleitung an gewerblichen (einschließlich kunstgewerblichen) Lehranstalten betraut, ist die Tätigkeit je Schule in folgendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen:
Klassen, in denen Werkstätten- oder Werkstättenlaborunterricht gemäß Lehrplan erteilt wird | Werteinheiten |
bis zur 25. Klasse | je Klasse 1,216 |
ab der 26. Klasse bis zur 50. Klasse | je Klasse 1,105 |
ab der 51. Klasse | je Klasse 0,774 |
(4) Werden in einer Klasse mehrere Ausbildungsschwerpunkte durchgeführt, zählt diese Klasse entsprechend der Anzahl der Ausbildungsschwerpunkte.
(5) Die Bildungsdirektion hat nach Maßgabe der wahrzunehmenden Aufgaben nach Befassung der oder des zuständigen Bediensteten des Schulqualitätsmanagements die sich für technische Lehranstalten ergebenden Einrechnungen in die Lehrverpflichtung um bis zu 10% einer Schule zu erhöhen, wenn eine Fachrichtung einzügig begonnen wurde und einzügig geführt wird. Wird eine Fachrichtung sowohl in der Fachschule als auch in der Höheren Lehranstalt oder als Sonderform geführt, darf keine Erhöhung genehmigt werden. Die Erhöhung ist jeweils für ein Schuljahr zu befristen.
(6) Für die der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung unterstellten Schulen sind Abs. 1, 2 und 4 anzuwenden. Abs. 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Bildungsdirektion das Bundesministerium für Bildung tritt.
(7) Sind an einer Schule mehrere Lehrpersonen mit der Werkstättenleitung, der Werkstättenlaborleitung oder der Bauhofleitung betraut, so ist die nach Abs. 1 bis 5 zu bestimmende Gesamteinrechnung auf diese Lehrpersonen unter Bedachtnahme auf die Anzahl der von diesen zu leitenden Werkstätten, Werkstättenlabore oder Bauhöfe und auf die Anzahl der Klassen, für die die betreffenden Werkstätten, Werkstättenlabore und Bauhöfe in Betracht kommen, aufzuteilen.
(8) Jahrgänge gelten als Klassen.
§ 6
(1) Die pädagogische Betreuung von Informationstechnologie-Arbeitsplätzen (IT-Arbeitsplätzen) für pädagogisch-fachliche Einsatzbereiche an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, an allgemein bildenden höheren Schulen sowie am Bundes-Blindenerziehungsinstitut und am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung ist in dem in Abs. 2 angeführten Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich insbesondere
1. die Betreuung von IT-Anlagen für alle Unterrichtsbereiche und pädagogische Maßnahmen am Schulstandort, vor allem auch hinsichtlich wichtiger und abschließender Prüfungen, und die Durchführung einer standortbezogenen Internetpolicy einschließlich eines Ausbildungsübereinkommens für die Schülerinnen und Schüler,
2. die unterrichtsorganisatorische Betreuung des IT-Unterrichts und die Umsetzung einer zeitgemäßen Medienpädagogik,
3. die Betreuung der Lehrkräfte sowie der Schülerinnen und Schüler im e-learning-, Web- und IT-Betrieb der Schule unter besonderer Beachtung von Sicherheitsmaßnahmen inventarisierter IT-Arbeitsplätze,
4. die Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen sowie
5. die organisatorische Betreuung von Notebook- und Netbookklassen.
(2) Das Ausmaß der Einrechnung in die Lehrverpflichtung beträgt für Schulen mit
Schülerinnen und Schülern | Werteinheiten |
bis 200 | 2,5 |
201 bis 400 | 3,3 |
401 bis 500 | 3,75 |
501 bis 600 | 4,2 |
601 bis 700 | 4,65 |
701 bis 800 | 5,1 |
801 bis 900 | 5,55 |
901 bis 1000 | 6 |
1001 bis 1100 | 6,45 |
1101 bis 1200 | 6,9 |
1201 bis 1300 | 7,35 |
1301 bis 1400 | 7,8 |
1401 bis 1500 | 8,25 |
1501 bis 1600 | 8,7 |
1601 bis 1700 | 9,15 |
1701 bis 1800 | 9,6 |
1801 bis 1900 | 10,05 |
1901 bis 2000 | 10,5 |
2001 bis 2100 | 10,95 |
2101 bis 2200 | 11,4 |
2201 bis 2300 | 11,85 |
2301 bis 2400 | 12,3 |
2401 bis 2500 | 12,75 |
2501 bis 2600 | 13,2 |
2601 bis 2700 | 13,65 |
2701 bis 2800 | 14,1 |
2801 bis 2900 | 14,55 |
2901 bis 3000 | 15 |
3001 bis 3100 | 15,45 |
mehr als 3100 | 17 |
Die Anzahl der Schülerinnen und Schüler bemisst sich für das jeweilige Schuljahr auf Grund der Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler zum Stichtag der österreichischen Schulstatistik zum vorangegangenen Schuljahr für die betreffende Schulart. Mit den oben angeführten sich an der Anzahl der Schülerinnen und Schüler bemessenden Werteinheiten gelten die gleichfalls mitzubetreuenden Lehrkräfte als berücksichtigt.
(3) Für die pädagogisch-fachliche Betreuung von IT-Arbeitsplätzen an einem Schulstandort mit einer IT-Fachrichtung oder einem IT-Ausbildungsschwerpunkt oder für Schulen mit einem IT-Schwerpunkt im Umfang von insgesamt mindestens zusätzlichen sechs Wochenstunden gebührt eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung von 1,105 Werteinheiten.
(4) Für die pädagogisch-fachliche Betreuung von im Unterricht verwendeten Lernplattformen (LMS-Systemen) wie beispielsweise Moodle oder dotLRN, wenn mindestens die Hälfte der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte eines Schulstandortes mit LMS-Systemen verwaltet werden, gebührt eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung von 1,105 Werteinheiten.
(4a) Für das gemäß § 6 Z 1 des Bundesgesetzes zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts – SchDigiG, BGBl. I Nr. 9/2021 eingerichtete Mobile Device Management (MDM) gebührt insbesondere für
1. die pädagogisch-fachliche Unterstützung von Schülerinnen und Schülern in digitalen Klassen betreffend digitale Endgeräte sowie von Lehrpersonen, die in diesen Klassen unterrichten (im Rahmen aller Unterrichtsfächer ergänzend zur Verbindlichen Übung Digitale Grundbildung),
2. die laufende und wiederkehrende Abstimmung der pädagogischen Erfordernisse für das MDM-System mit der IT-Systembetreuung; insbesondere die am Schulstandort benötigte Softwarekonfiguration/App-Bereitstellung für digitale Schülerendgeräte aufgrund von Anforderungen seitens der Lehrpersonen sowie
3. die organisatorische Betreuung digitaler Klassen am Schulstandort
für am informations- und kommunikationstechnologie-gestützten Unterricht gemäß § 1 SchDigiG teilnehmende Schülerinnen und Schüler eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung von
1. 1,105 Werteinheiten bei bis zu 100 teilnehmenden Schülerinnen und Schülern sowie
2. 2,210 Werteinheiten bei mehr als 100 teilnehmenden Schülerinnen und Schülern.
Abs. 2 vorletzter Satz ist anzuwenden.
(5) Zur Ausübung der IT-Betreuung ist eine entsprechende fachliche Eignung durch einen facheinschlägigen Studienabschluss, durch den Nachweis einer mindestens dreijährigen facheinschlägigen Tätigkeit in der Schule oder Wirtschaft oder entsprechende IT-Zertifikate, die sich auf eine Betreuung von komplexen IT-Anlagen beziehen, nachzuweisen. Überdies ist je Schuljahr eine facheinschlägige Weiterbildung im Ausmaß von 15 Stunden zu absolvieren.
(6) Die Einrechnungen in die Lehrverpflichtung gemäß Abs. 3, 4 und 4a gebühren zusätzlich zu den sich gemäß den Abs. 1 und 2 für die genannten Schulen ergebenden Einrechnungen.
§ 7
Die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht an Handelsakademien, Handelsschulen, deren Sonderformen sowie an Lehranstalten für Tourismus (nicht jedoch dem Vorbereitungslehrgang für Tourismus), an Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe und an Lehranstalten für Mode und Bekleidungstechnik und für künstlerische Gestaltung erforderlichen facheinschlägigen betriebswirtschaftlichen und im Rechnungswesen eingesetzten serverunterstützten Software und webbasierten Arbeitsumgebungen wie mySAP, einschließlich der laufend zu aktualisierenden Programme und Datenbestände (beispielsweise im computerunterstützten Rechnungswesen: Finanzbuchführung, Anlagenbuchführung, Fakturierung, Kostenrechnung und Personalverrechnung) sowie der für die Ausbildungsschwerpunkte notwendigen facheinschlägigen praxisrelevanten Anwendersoftware wie Kundenbetreuungs-, Buchungs- und Rezeptionsprogramme und eCommerce-Plattformen, ist zusätzlich zu den gemäß § 6 gebührenden Einrechnungen wie folgt in die Lehrverpflichtung einzurechnen:
Anzahl der Schülerinnen und Schüler je Schulstandort | Werteinheiten |
bis 150 | 1,105 |
151 bis 300 | 1,658 |
301 bis 500 | 2,21 |
501 bis 800 | 2,762 |
mehr als 800 | 3,315 |
§ 6 Abs. 2 vorletzter Satz findet sinngemäß Anwendung.
§ 8
(1) Die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht an technischen und gewerblichen Lehranstalten zur Erreichung facheinschlägiger Berufsqualifikationen erforderlichen IT-Arbeitsplätze mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz (insbesondere CAD-, CAM-, CAE- oder CAX- Anlagen) ist in dem in Abs. 2 angeführten Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich jedenfalls
1. die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,
2. unterrichtsorganisatorische Arbeiten,
3. die Betreuung der Lehrer und der Schüler im IT-Betrieb der Schule,
4. Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,
5. die Führung der Fachbibliothek und
6. die Erstellung eigener und die Evidenthaltung elektronischer Publikationen des Fachgebietes sowie gegebenenfalls
7. je nach Spezifikation der Fachrichtung oder Abteilung CAD/CAM-Anlagen, CAE- oder CAXAnlagen, Anlagen für analoge und digitale Simulation und Schaltungsentwürfe in der Elektronik, Arbeitsplätze für die multimediale Ausbildung von Multimedia-Designern oder -Producern, Arbeitsplätze für die elektronisch unterstützte Arbeitsvorbereitung und an Lehranstalten für Textiltechnik und Mode- und Bekleidungstechnik und für künstlerische Gestaltung sowie Anlagen für elektronisch unterstützte Schnittgradierung und Textilmusterentwurf.
(2) Das Ausmaß der Einrechnung in die Lehrverpflichtung beträgt bis 10 IT-Arbeitsplätze mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz 2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II, von 11 bis 15 IT-Arbeitsplätzen mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz 3 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II und für jede weitere begonnene Einheit von 5 IT-Arbeitsplätzen mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz je eine weitere Wochenstunde, höchstens jedoch 10 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II.
(3) Für die Bemessung der Anzahl der IT-Arbeitsplätze mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz ist § 6 Abs. 3 letzter Satz sinngemäß anzuwenden.
(4) Gebührt eine Einrechnung gemäß Abs. 1 und 2, so sind die von diesen Absätzen erfassten ITArbeitsplätze bei der Bemessung der Einrechnung nach § 6 nicht neuerlich zu berücksichtigen.
§ 9
Sind an einer Schule mehrere Lehrer mit der Betreuung von IT-Arbeitsplätzen befasst, so sind die nach den §§ 6 bis 8 bestimmten Einrechnungen auf diese Lehrer unter Bedachtnahme auf die übertragenen Aufgaben aufzuteilen.
§ 10
Werden dieselben IT-Arbeitsplätze von mehreren Schulen gemeinsam benutzt, so darf die Gesamteinrechnung gemäß den §§ 6 bis 8 nur einmal erfolgen, wobei im Fall der §§ 6 und 7 die Schülerinnen und Schüler der betreffenden Schulen zusammenzuzählen sind.
§ 10a
Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.
§ 11
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2004 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 29. Juni 1973 über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 346/1973 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000, und die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien und Pädagogischen Instituten, BGBl. Nr. 688/1990 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000, treten mit Ablauf des 30. November 2004 außer Kraft.
(3) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 294/2007 treten wie folgt in Kraft:
1. Der Titel mit 1. März 2007,
2. § 3 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1 Z 3 und 4, § 8 Abs. 1 Z 7 sowie die §§ 11 bis 13 mit 1. Oktober 2007.
(4) § 3 Abs. 1 Z 3, § 4 Abs. 1 und §§ 6, 7 und 10 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 358/2009 treten mit 1. September 2009 in Kraft. §§ 6, 7 und 10 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 358/2009 treten mit Ablauf des 31. August 2014 außer Kraft. §§ 6, 7 und 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 481/2004 treten mit 1. September 2014 wieder in Kraft.
(5) § 3 Abs. 2 sowie § 14 Abs. 4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 288/2011 treten mit 31. August 2011 in Kraft.
(6) § 14 Abs. 4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 251/2013 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; §§ 11, 12 und 13 dieser Verordnung treten mit Ablauf des 30. September 2013 außer Kraft.
(7) Der Titel, §§ 6, 6a, 7 und 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 212/2014 treten mit 1. September 2014 in Kraft. § 6a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 212/2014 tritt mit Ablauf des 31. August 2015 außer Kraft.
(8) § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 7, § 10 und § 10a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(9) Der Titel und § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 256/2019 treten mit 1. September 2019 in Kraft.
(10) Der Titel sowie § 6 Abs. 4a und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 399/2021 treten mit 6. September 2021 in Kraft. § 6 Abs. 4a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 399/2021 tritt mit Ablauf des 31. August 2027 außer Kraft.