BundesrechtVerordnungenDrucktechnik-Ausbildungsordnung

Drucktechnik-Ausbildungsordnung

In Kraft seit 02. Dezember 2004
Up-to-date

§ 1

02.12.2004

Lehrberuf Drucktechnik

§ 1. (1) Der Lehrberuf Drucktechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren und folgenden Schwerpunkten eingerichtet:

1. Bogenflachdruck,

2. Rollenrotationsdruck,

3. Digitaldruck,

4. Siebdruck.

(2) Der Lehrbetrieb hat neben dem Allgemeinen Teil (Basismodul) zumindest einen Schwerpunkt (Schwerpunktmodul) zu vermitteln. Eine Zusatzausbildung in einzelnen Fertigkeiten und Kenntnissen anderer Schwerpunkte ist möglich.

(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Drucktechniker oder Drucktechnikerin) zu bezeichnen.

(4) Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

§ 2

02.12.2004

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling allgemeine Kenntnisse in allen Schwerpunkten der Drucktechnik erwerben und befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1. Drucktechnik – Schwerpunkt Bogenflachdruck:

a) Handhaben der einschlägigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,

b) Arbeitsabläufe planen und Vorbereiten des Druckprozesses,

c) Aufbereiten von digitalen und analogen Daten,

d) Herstellung von Flachdruck-Druckformen (Druckplatten),

e) Auswahl und Abmischung von Druckfarben,

f) Steuerung von Ein- und Mehrfarben-Bogenflachdruckmaschinen einschließlich Erfassen, Auswerten und Dokumentieren qualitätsrelevanter Prozessdaten,

g) Vorbereiten des Druckproduktes zur Weiterverarbeitung;

2. Drucktechnik – Schwerpunkt Rollenrotationsdruck:

a) Handhaben der einschlägigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,

b) Arbeitsabläufe planen und Vorbereiten des Druckprozesses,

c) Aufbereiten von digitalen und analogen Daten,

d) Herstellung von Flachdruck-Druckformen (Druckplatten),

e) Steuerung von Rollenrotationsdruckmaschinen einschließlich Erfassen, Auswerten und Dokumentieren qualitätsrelevanter Prozessdaten,

f) Vorbereiten des Druckproduktes zur Weiterverarbeitung;

3. Drucktechnik – Schwerpunkt Digitaldruck:

a) Handhaben der einschlägigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,

b) Arbeitsabläufe planen und Vorbereiten des Druckprozesses,

c) Aufbereiten von digitalen und analogen Daten,

d) Erstellen von Druckformen für den Digitaldruck (Bebilderung in der Druckmaschine),

e) Umgang mit Datenbanken, Workflowmanagement und Personalisierung,

f) Steuerung von Digitaldruckmaschinen einschließlich Erfassen, Auswerten und Dokumentieren qualitätsrelevanter Prozessdaten,

g) Vorbereiten des Druckproduktes zur Weiterverarbeitung;

4. Drucktechnik – Schwerpunkt Siebdruck:

a) Handhaben der einschlägigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,

b) Arbeitsabläufe planen und Vorbereiten des Druckprozesses,

c) Aufbereiten von digitalen und analogen Daten,

d) Herstellung von Siebdruck-Druckformen,

e) Steuerung von Siebdruck-Automaten einschließlich Erfassen, Auswerten und Dokumentieren qualitätsrelevanter Prozessdaten,

f) Vorbereiten des Druckproduktes zur Weiterverarbeitung.

§ 3

02.12.2004

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Drucktechnik wird folgender allgemeiner Teil (Basismodul) festgelegt, wobei die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse, spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend, derart zu vermitteln sind, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt:

____________________________________________________________________

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr

____________________________________________________________________

1. Handhaben und Instandhalten der in der Drucktechnik zu

verwendenden Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Vorrichtungen,

Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

____________________________________________________________________

2. Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

Verwendungsmöglichkeiten und Verarbeitungsmöglichkeiten

unter Beachtung der einschlägigen Verarbeitungsrichtlinien

____________________________________________________________________

3. Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum

Schutze der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen

zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten

Arbeitsbereich; Grundkenntnisse über die im berufsrelevanten

Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung,

Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls

____________________________________________________________________

4. Kenntnisse

der

einschlägigen

Grundbegriffe - - -

der Chemie

und Physik

____________________________________________________________________

5. Kenntnis der Grundbegriffe der

- - Densitometrie und deren

Anwendung

____________________________________________________________________

6. Kenntnis der

Betriebs-

und

Rechtsform - - -

des

Lehrbetriebes

____________________________________________________________________

7. Kenntnis des organisatorischen

Aufbaus und der Aufgaben und

Zuständigkeiten der einzelnen - -

Betriebsbereiche

____________________________________________________________________

8. Kenntnis Kenntnis

der der

wichtigsten Funktion

Druck- der

verfahren verschiedenen

wie Druck- und

Flachdruck, Kopiermaschi- - -

Hochdruck, nen sowie

Siebdruck deren

und technischer,

Digitaldruck elektronischer

und system-

spezifischer

Prinzipien

____________________________________________________________________

9. Kenntnis des wesentlichen

technischen Arbeitsablaufes - -

in einer Druckerei

____________________________________________________________________

10. Kenntnis des

arbeitsorganisatorischen

Ablaufes eines - -

Druckauftrages inklusive

Produktionsplanung

____________________________________________________________________

11. Kenntnis der einschlägigen englischen Fachausdrücke

____________________________________________________________________

12. Kenntnis des

Ablaufs in

der - - -

Druckvorstufe

____________________________________________________________________

13. Kenntnis von

Ausschieß- Anwendung von Ausschießregeln

regeln für für die Weiterverarbeitung -

die Weiter-

verarbeitung

____________________________________________________________________

14. Handling von Daten in der

Druckvorstufe - -

____________________________________________________________________

15. Kenntnis der Fachgerechte Auswahl und

Papierformate Einsatz der Bedruckstoffe

und entsprechend ihrer -

Grammaturen Eigenschaften und

Verwendbarkeit

____________________________________________________________________

16. - Kenntnis der Farbenlehre -

____________________________________________________________________

17. Grundeinstel-

lungen sowie

Ein- und Druckmaschine und Zusatzgeräte

- Umstell- farb- und bedruckstoffabhängig

arbeiten an einstellen

der Maschine

durchführen

____________________________________________________________________

18. Druckprozesskontrolle und

- - -optimierung sowie Erkennen von

Fehlern und deren Behebung

____________________________________________________________________

19. Erkennen und Beseitigen von

prozessspezifischen Störungen

- - und Sicherstellen der Einhaltung

der Qualitätsstandards

____________________________________________________________________

20. Anwendung und Handhabung von

- elektronischen Kontroll- und -

Messgeräten

____________________________________________________________________

21. Drucke zur Weiterverarbeitung

- vorbereiten -

____________________________________________________________________

22. Druckprodukte

material- und

- transport- - -

gerecht lagern

____________________________________________________________________

23. Kenntnisse der Qualitätssicherung einschließlich der

Reklamationsbearbeitung und Durchführung von

betriebsspezifischen und qualitätssichernden Maßnahmen

____________________________________________________________________

24. Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

____________________________________________________________________

25. Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über

wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten

____________________________________________________________________

26. Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

einschlägigen Vorschriften zum Schutz des Lebens und der

Gesundheit unter besonderer Beachtung der von den

Versorgungseinrichtungen ausgehenden Gefahren

____________________________________________________________________

27. Kenntnis über die Erstversorgung bei betriebsspezifischen

Arbeitsunfällen

____________________________________________________________________

28. Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

____________________________________________________________________

(2) Für die Ausbildung in den Schwerpunkten wird folgendes ergänzendes Berufsbild (Schwerpunktmodul) festgelegt, wobei die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse, spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend, derart zu vermitteln sind, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt:

1. Schwerpunkt Bogenflachdruck:

____________________________________________________________________

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr

____________________________________________________________________

1. Handhaben von analogen

Druckformen von der

Herstellung über die Montage - -

bis zur Kontrolle und

Prüfung

____________________________________________________________________

2. Handhaben von digitalen

Druckformen von der

- - Herstellung bis zur Kontrolle

und Prüfung

____________________________________________________________________

3. Kenntnis der drucktechnischen

Eigenschaften und

- Einsatzmöglichkeiten der -

Druckfarben und der

Farbzusätze

____________________________________________________________________

4. Farbtöne nach Rezept und

- Vorlage mischen, abstimmen und -

andrucken

____________________________________________________________________

5. Produktbezogenes Herrichten, Drucktechnische Optimierung

Einrichten und des Druckproduktes

Bedienen der Druckmaschine

____________________________________________________________________

6. Selbständiger Ein- und

Mehrfarbendruck an

Bogenoffsetmaschinen,

insbesondere Vornehmen der

- - Grundeinstellung, Auswahl der

Druckfarben, Beachtung der

Passgenauigkeit des

Bedruckstoffes sowie laufende

Kontrolle der Arbeitsabläufe

____________________________________________________________________

7. Durchführen von

prozessorientierten Messungen

- und Prüfungen an -

Bedruckstoffen und

Druckfarben

____________________________________________________________________

8. Standardisierter Flachdruck inklusive

- Überwachung, Kontrolle und Prüfung der Produkte

____________________________________________________________________

2. Schwerpunkt Rollenrotationsdruck:

____________________________________________________________________

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr

____________________________________________________________________

1. Kenntnis von

Zusatzeinrichtungen wie Leim-,

- Heft-, Rill-, Stanz-, -

Nummerier-, Kartenaufklebe-

und Bogenschneidaggregaten

____________________________________________________________________

2. Vorbereiten der Papierrollen am Rollenträger und Einziehen der

Papierbahn

____________________________________________________________________

3. Kenntnis der drucktechnischen Eigenschaften und

- Einsatzmöglichkeiten der Druckfarben und der

Farbzusätze

____________________________________________________________________

4. Farbtöne nach Rezept und Vorlage mischen,

- abstimmen und andrucken

____________________________________________________________________

5. Einrichten und Anfahren der Maschine inklusive Überwachung,

Kontrolle und Prüfung der Produkte

____________________________________________________________________

6. Steuerung und Überwachung der laufenden

- Produktion

____________________________________________________________________

7. - Bedienen der Druckmaschine über den Leitstand

____________________________________________________________________

8. Durchführen von

prozessorientierten Messungen

- und Prüfungen an -

Bedruckstoffen und

Druckfarben

____________________________________________________________________

9. Durchführen von Rollenwechseln

- - und Einrichten der

Druckmaschine

____________________________________________________________________

10. Konfigurieren der Druckmaschine

für den Druck, Anfahren der

- - Produktion, Bedienen der

Maschine über den Leitstand

____________________________________________________________________

11. Kontrolle, Überprüfung und

- - Optimierung der Produktion

____________________________________________________________________

12. Durchführen von standardisiertem

- Rollenrotationsdruck inklusive Kontrolle und

Überwachung

____________________________________________________________________

3. Schwerpunkt Digitaldruck:

____________________________________________________________________

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr

____________________________________________________________________

1. Handling von digitalen Daten

wie Übertragung,

Komprimierung, Schutz,

- Archivierung, Sicherung und -

Verwaltung auf geeigneten

Datenträgern sowie Erzeugung

von Produktionsdaten

____________________________________________________________________

2. Auswahl und Überprüfung von Bedruckstoffen,

- Tonern, Tinten und Farben

____________________________________________________________________

3. Kalibrieren von Digitaldruckmaschinen

- - (Color-Management)

____________________________________________________________________

4. Einrichten und Verwalten von

Datenbanken sowie Aufbereitung

- von Daten für den Druck und -

die Weiterverarbeitung

____________________________________________________________________

5. Erstellen von systemspezifischen

- - Druckprofilen inklusive

Anwendung, Kontrolle und Prüfung

____________________________________________________________________

6. Abarbeiten von Druckjobs, insbesondere Auswahl

- der Druckdaten, Berücksichtigung der

Auftragsparameter sowie Einhaltung der Vorgaben

und digitales Ausschießen

____________________________________________________________________

7. Handhaben des digitalen

- - Workflows

____________________________________________________________________

8. Optimierung von

- - Systemeinstellungen und deren

Dokumentation

____________________________________________________________________

9. Durchführen von

- prozessorientierten Messungen -

und Prüfungen

____________________________________________________________________

10. Sachgemäßer Umgang mit

- Verbrauchsmaterialien -

____________________________________________________________________

4. Schwerpunkt Siebdruck:

____________________________________________________________________

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr

____________________________________________________________________

1. Bespannen von

Siebdruck- - - -

rahmen

____________________________________________________________________

2. Herstellen von direkten und

indirekten Siebdruckformen - -

____________________________________________________________________

3. Herstellen von

Schablonen

- mittels - -

Schneidefilm

____________________________________________________________________

4. Einrichten der Schablonen

____________________________________________________________________

5. Kenntnis der drucktechnischen

Eigenschaften und

- Einsatzmöglichkeiten der -

Druckfarben und der

Farbzusätze

____________________________________________________________________

6. Farbtöne nach Rezept und

- Vorlage mischen, abstimmen und -

andrucken

____________________________________________________________________

7. Kenntnisse über

Siebdruckmaschinen - -

____________________________________________________________________

8. Einrichten und Anfahren

der Siebdruckmaschine

- inklusive Kontrolle und -

Überwachung

____________________________________________________________________

9. Steuerung und Überwachung der

- - laufenden Produktion

____________________________________________________________________

10. Durchführen von prozessorientierten Messungen

- und Prüfungen an Bedruckstoffen, Druckfarben,

Druckprodukten und Druckformen

____________________________________________________________________

11. Optimierung von

- - Produktionsprozessen

____________________________________________________________________

(3) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

§ 4

02.12.2004

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Angewandte Mathematik, Grundlagen der Drucktechnik und Technologie.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

§ 5

02.12.2004

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5. (1) Die Prüfung ist unter Berücksichtigung der Schwerpunktausbildung nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen.

(2) Die Aufgabe hat sich auf die Herstellung eines mehrfarbigen Druckproduktes nach Vorgabe der Prüfungskommission unter Einschluss von Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen zur Qualitätskontrolle (Erfassen, Auswerten und Dokumentieren qualitätsrelevanter Prozessdaten von der Druckvorstufe bis zum Druckprodukt) zu erstrecken. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und die Schwerpunktausbildung jedem Prüfling eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden ausgeführt werden kann.

(4) Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.

(5) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

1. fachgerechte Ausführung,

2. Passgenauigkeit des Drucks,

3. Erreichen und Halten des Farbtones,

4. fachgerechtes Rüsten der Maschine,

5. fachgerechtes Verwenden der Maschinen, Geräte und Materialien,

6. Ordnung und Sauberkeit der Durchführung.

§ 6

02.12.2004

Fachgespräch

§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Der Prüfling hat fachbezogene Probleme und deren Lösungen darzustellen, die für den Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung des Auftrags zu begründen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen und Problemen zu führen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung, den Anforderungen der Berufspraxis und der Schwerpunktausbildung des Prüflings zu entsprechen. Hierbei sind Materialproben, Werkzeuge, Demonstrationsobjekte oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind mit einzubeziehen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling 15 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

§ 7

02.12.2004

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

§ 8

02.12.2004

Angewandte Mathematik

§ 8. (1) Die Prüfung hat die Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1. Längen-, Flächen-, Volums- und Masseberechnung,

2. Materialkosten- und Regienberechnung,

3. Farb- und Papierflächenberechnung,

4. Nutzenberechnung, Papierverbrauchsberechnung, Zuschussberechnung und Einteilungsbogenberechnung.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(3) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

§ 9

02.12.2004

Grundlagen der Drucktechnik

§ 9. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1. Werkstoffe (Bedruckstoffe und Druckformen),

2. Druckfarben,

3. Ausschießschemata,

4. Druckverfahren,

5. Weiterverarbeitung.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich acht Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

§ 10

02.12.2004

Technologie

§ 10. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1. Arbeitsablauf in einer Druckerei,

2. Werkzeuge und Druckmaschinen,

3. Prozesssteuerung,

4. Kopie,

5. Messtechnik.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich acht Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

§ 11

02.12.2004

Wiederholungsprüfung

§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.

§ 12

02.12.2004

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 12. (1) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten unbeschadet Abs. 2 folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:

1. Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Drucker, BGBl. Nr. 244/1982;

2. Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Flachdrucker, BGBl. Nr. 300/1972, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 291/1979;

3. Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Kupferdrucker, BGBl. Nr. 300/1972, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 291/1979;

4. Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Siebdrucker, BGBl. Nr. 300/1972, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 291/1979;

5. Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Drucker, BGBl. Nr. 182/1982;

6. Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Flachdrucker, BGBl. Nr. 429/1974, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 183/1982;

7. Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Kupferdrucker, BGBl. Nr. 262/1977, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 183/1982;

8. Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Siebdrucker, BGBl. Nr. 430/1974, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 183/1982.

(2) Lehrlinge, die am Tag der Kundmachung dieser Verordnung im Lehrberuf Drucker, Siebdrucker oder Flachdrucker ausgebildet werden, sind gemäß den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den in Abs. 1 angeführten Prüfungsordnungen antreten.

(3) Personen, die die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Drucker, Siebdrucker oder Flachdrucker abgelegt haben, sind auf Grund des § 24 Abs. 5 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2003, unmittelbar zur Führung der Berufsbezeichnung Drucktechniker oder Drucktechnikerin berechtigt.

(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Drucker, Siebdrucker und Flachdrucker zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Drucktechnik voll anzurechnen.