§ 8a Systeme zur Fernidentifizierung und -verfolgung von Seeschiffen (Long Range Tracking and Identification – LRIT) — Informations- und Meldeverordnung – Seeschifffahrt
Österreichische Seeschiffe müssen mit LRIT gemäß Kapitel V Regel 19-1 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens ausgerüstet sein, welches den von der IMO entwickelten Leistungsnormen zu entsprechen hat.