(1) Österreichische Seeschiffe müssen nach Maßgabe der in Anhang II der Informations- und Melde-Richtlinie enthaltenen Bestimmungen mit einem Schiffsdatenschreiber gemäß Kapitel V Regel 20 des SOLAS-Übereinkommens ausgerüstet sein, welcher den in Anhang II der Informations- und Melde-Richtlinie angeführten Normen zu entsprechen hat.
(2) Die mit einem Schiffsdatenschreiber aufgezeichneten Daten sind im Falle einer Untersuchung nach einem Unfall in Hoheitsgewässern eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft diesem zur Verfügung zu stellen.
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