(1) Die Übermittlung der Informationen gemäß Anhang zur FAL-Richtlinie (§ 3 Abs. 1) kann in Papierform oder in elektronischer Form erfolgen. Ab 30. Juni 2015 hat die Übermittlung ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen.
(2) Die Übermittlung in Papierform ist mittels der im FAL-Übereinkommen vorgesehenen Musterformulare vorzunehmen.
(3) Die Übermittlung in elektronischer Form hat über ein einziges Fenster („single window“) zu erfolgen; das digitale Format hat den Anforderungen des Anhanges III der Informations- und Melde-Richtlinie (SafeSeaNet) zu entsprechen.
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