(1) Zum Nachweis der Fachkunde als leitender Prüfer sind Kenntnisse auf folgenden Gebieten nachzuweisen:
1. Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung;
2. rechtliche und normative Grundlagen
a) Entscheidung der Kommission 2007/589/EG, zuletzt geändert durch Entscheidung 2010/345/EU, in ihrer Gesamtheit,
b) relevante ISO-Normen,
c) Verordnung (EG) 1221/2009 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG, ABl. Nr. L 342 vom 22. Dezember 2009 S. 1;
3. Auditerfahrung für Managementsysteme;
4. geeignetes abgeschlossenes Universitäts- bzw. Fachhochschulstudium gemäß § 10;
5. geeignete berufliche Kenntnisse und Erfahrungen
a) gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 oder
b) gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 oder
c) gemäß § 7 oder
d) im Rahmen einer mindestens vierjährigen Tätigkeit als Auditor von Managementsystemen.
(2) Als Nachweis der Fachkunde gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 gilt jedenfalls die Zulassung als leitender Umweltgutachter oder Einzelgutachter gemäß dem Umweltmanagementgesetz, BGBl. I Nr. 96/2001, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine vierjährige Tätigkeit als Auditor für Managementsysteme. Als Nachweis der Fachkunde gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 gilt jedenfalls die Zulassung als leitender Umweltgutachter oder Einzelgutachter gemäß dem Umweltmanagementgesetz, BGBl. I Nr. 96/2001, in der jeweils geltenden Fassung. Als Nachweis der Fachkunde gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 gilt jedenfalls die Zulassung als Ziviltechniker für eines dieser Fachgebiete gemäß dem Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994 in der jeweils geltenden Fassung, oder eine entsprechende ausländische Zulassung. Als Nachweis der Fachkunde gemäß Abs. 1 Z 1, 4 und 5 gilt jedenfalls eine Akkreditierung für eines dieser Fachgebiete gemäß dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992 in der jeweils geltenden Fassung, oder eine entsprechende ausländische Akkreditierung.
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