(1) Abweichend von § 1 sind Einzelprüfer berechtigt, Anlagen zu prüfen,
1. deren Zuteilung 25 000 t CO 2 bzw. CO 2 -Äquivalente pro Jahr nicht übersteigt,
2. die nicht als Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002, in der jeweils geltenden Fassung, gelten,
3. die ausschließlich eine der Tätigkeiten nach Anhang 1 Z 1, 6, 7, 8, 9 oder 10 EZG durchführen.
(2) § 1 Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß auch für Einzelprüfer.
(3) Auf begründeten Antrag eines Anlageninhabers kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einzelfall genehmigen, dass eine Anlage, deren Zuteilung 50 000 t CO 2 bzw. CO 2 -Äquivalente pro Jahr nicht übersteigt und die die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 erfüllt, von einem Einzelprüfer geprüft werden kann, wenn dadurch keine geringere Prüfungsgenauigkeit zu befürchten ist und eine Prüfung durch eine unabhängige Prüfeinrichtung wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
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