BundesrechtVerordnungenAEV AquakulturAnl. 3

Anl. 3

In Kraft seit 24. Mai 2019
Up-to-date
Nr. Parameter Emissionsbegrenzung
2 Absetzbare Stoffe a), b) Wirkungsgrad der
Entfernung größer als
90 %
4 Ges. geb. Stickstoff TN b , Wirkungsgrad der
ber. als N a), c) Entfernung größer als
80 %
5 Phosphor – Gesamt, Wirkungsgrad der
ber. als P a) Entfernung größer als
85 %
6 Biochem. Sauerstoffbedarf Wirkungsgrad der
BSB 5 , ber. Entfernung größer als
als O 2 a) 85 %
7 Ges. org. geb. Kohlenstoff TOC, Wirkungsgrad der
ber. als C a), d) Entfernung größer als
70 %

a) Der Wirkungsgrad der Entfernung bezieht sich auf die der Abwasserreinigungsanlage zufließende Fracht an Abwasserinhaltsstoffen und auf die entsprechende nach der rechnerischen Aufenthaltszeit des Abwassers aus der Abwasserreinigungsanlage abfließende Fracht an Inhaltsstoffen.

b) Die Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe. Weist der Schlamm am Boden der Teichanlage im unmittelbaren Bereich der Entleerungsvorrichtung am Beginn des Entleerungsvorganges einen Glühverlust von nicht größer als 25 Prozent des Trockenrückstandes auf, so ist die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit lediglich an Hand des Parameters Absetzbare Stoffe zulässig. Probenahme sowie Bestimmung von Trockenrückstand und Glühverlust des Schlammes sind nach den Methoden in Anlage A Anhang IV der MVW durchzuführen.

c) Summe von Org. geb. Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.

d) Die Festlegung für den Parameter TOC erübrigt eine Festlegung für den Parameter Chemischer Sauerstoffbedarf.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden