Nr. | Parameter | Emissionsbegrenzung |
1 | Toxizität a) | |
1.1 | Algentoxizität G A | 2 |
1.2 | Bakterientoxizität G L | 2 |
1.3 | Daphnientoxizität G D | 2 |
3 | pH – Wert | 6,5 – 8,5 |
4 | Ges. geb. Stickstoff TN b , | |
ber. als N b), c) | 2 500g/(t*d) | |
5 | Phosphor – Gesamt, ber. als P | |
c) | 150g/(t*d) | |
6 | Biochem. Sauerstoffbedarf BSB 5, | |
ber. als O 2 c), d) | 4 000g/(t*d) | |
7 | Ges. org. geb. Kohlenstoff TOC, | |
ber. als C c), d), e) | 5 000g/(t*d) | |
a) Der Parameter Toxizität ist nur im Falle der Bekämpfung von Seuchen oder Parasiten am Abwasserteilstrom aus der Tierbehandlung sowie aus der Reinigung und Desinfektion der hiezu verwendeten Behälter und Geräte einzusetzen. Anzuwenden ist der Test mit jenem Testorganismus, der auf die eingesetzten Stoffe am empfindlichsten reagiert. Der Einsatz des Parameters G A , GL oder G D erübrigt den Einsatz des Parameters Fischeitoxizität G F,Ei .
b) Summe von Org. geb. Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
c) Die Emissionsbegrenzung bezieht sich auf die Tonne installierte Jahresproduktionskapazität für Fische, Krebs- oder Weichtiere und Tag.
d) Die Festlegungen für die Parameter BSB 5 und TOC erübrigen Festlegungen für die Parameter Absetzbare Stoffe und Abfiltrierbare Stoffe.
e) Die Festlegung für den Parameter TOC erübrigt eine Festlegung für den Parameter Chemischer Sauerstoffbedarf.
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