BundesrechtVerordnungenKonfitürenverordnung 2004Anl. 1

Anl. 1

In Kraft seit 23. September 2004
Up-to-date

Den in § 1 Abs. 1 definierten Erzeugnissen können folgende Stoffe zugesetzt werden:

1. Honig: in allen Erzeugnissen als Ersatz für einen Teil der Zuckerarten oder die gesamten Zuckerarten; als Honig gilt das in der Honigverordnung, BGBl. II Nr. 40/2004, beschriebene Erzeugnis;

2. Fruchtsaftkonzentrat (auch entaromatisiert): zur Süßung in Leichtkonfitüre, Leichtmarmelade und Leichtgelee;

3. Fruchtsaft: ausschließlich in Konfitüre;

4. Saft von Zitrusfrüchten bei aus anderen Früchten hergestellten Erzeugnissen: ausschließlich in Konfitüre, Konfitüre extra, Leichtkonfitüre, Gelee, Gelee extra, Leichtgelee;

5. Saft aus roten Früchten: ausschließlich in Konfitüre, Konfitüre extra und Leichtkonfitüre aus Hagebutten, Erdbeeren, Himbeeren, Stachelbeeren, roten Johannisbeeren/Ribiseln, Pflaumen/Zwetschken und Rhabarber;

6. Saft aus roten Rüben: ausschließlich in Konfitüre und Gelee aus Erdbeeren, Himbeeren, Stachelbeeren, roten Johannisbeeren/Ribiseln und Pflaumen/Zwetschken;

7. ätherische Öle aus Zitrusfrüchten: ausschließlich in Marmelade und Gelee-Marmelade;

8. Speiseöle und -fette zur Verhütung der Schaumbildung: in allen Erzeugnissen;

9. flüssiges Pektin: in allen Erzeugnissen;

10. Schalen von Zitrusfrüchten: in Konfitüre, Konfitüre extra, Leichtkonfitüre, Gelee, Gelee extra und Leichtgelee;

11. Blätter von Pelargonium odoratissimum: in Konfitüre, Konfitüre extra, Gelee, Gelee extra und Leichtgelee aus Quitten;

12. Spirituosen, Wein und Likörwein, Nüsse, Kräuter, Gewürze, Vanille und Vanilleauszüge: in allen Erzeugnissen;

13. Vanillin: in allen Erzeugnissen.

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