BundesrechtVerordnungenAGES – Übertragungsverordnung 2004

AGES – Übertragungsverordnung 2004

In Kraft seit 01. April 2004
Up-to-date

§ 1

Zur Erreichung der in § 8 Abs. 3 Z 6 GESG genannten Aufgaben werden der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (im Folgenden: AGES) die Durchführung des Lehrbetriebs gemäß den §§ 2 und 3 für Schüler der Höheren Landwirtschaftlichen Bundeslehranstalt Francisco Josephinum Wieselburg als weitere Aufgabe übertragen.

§ 2

Zur Erfüllung der in § 1 angeführten Aufgaben hat die AGES betreffend die Be- und Verarbeitung von Lebensmitteln, insbesondere von Milch, geeignete Sachmittel sowie geeignetes Personal (ausgenommen solchen Personals, für das spezifische Ausbildungserfordernisse erforderlich sind) zur Erbringung von Tätigkeiten in folgenden Gegenständen zu stellen:

1. Chemisches und lebensmittelchemisches Laboratorium;

2. Mikrobiologisches Laboratorium;

3. Lebensmittel- und biotechnologisches Laboratorium;

4. Chemisches und biotechnologisches Laboratorium;

5. Projektmanagement;

6. Landwirtschaftlich- technologisches Praktikum;

7. Landwirtschaftliches Praktikum.

§ 3

Zur Erfüllung der in § 1 angeführten Aufgaben hat die AGES betreffend die Be- und Verarbeitung von Lebensmitteln, insbesondere von Milch, geeignetes Personal, für das spezifische Ausbildungserfordernisse erforderlich sind, zur Erbringung von Tätigkeiten in folgenden Gegenständen zu stellen:

1. Chemisches und lebensmittelchemisches Laboratorium;

2. Mikrobiologisches Laboratorium;

3. Lebensmittel- und biotechnologisches Laboratorium.

§ 4

Diese Verordnung tritt mit 1. April 2004 in Kraft.