Vorwort
§ 1
Zur Erreichung der in § 8 Abs. 3 Z 6 GESG genannten Aufgaben werden der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (im Folgenden: AGES) die Durchführung des Lehrbetriebs gemäß den §§ 2 und 3 für Schüler der Höheren Landwirtschaftlichen Bundeslehranstalt Francisco Josephinum Wieselburg als weitere Aufgabe übertragen.
§ 2
Zur Erfüllung der in § 1 angeführten Aufgaben hat die AGES betreffend die Be- und Verarbeitung von Lebensmitteln, insbesondere von Milch, geeignete Sachmittel sowie geeignetes Personal (ausgenommen solchen Personals, für das spezifische Ausbildungserfordernisse erforderlich sind) zur Erbringung von Tätigkeiten in folgenden Gegenständen zu stellen:
1. Chemisches und lebensmittelchemisches Laboratorium;
2. Mikrobiologisches Laboratorium;
3. Lebensmittel- und biotechnologisches Laboratorium;
4. Chemisches und biotechnologisches Laboratorium;
5. Projektmanagement;
6. Landwirtschaftlich- technologisches Praktikum;
7. Landwirtschaftliches Praktikum.
§ 3
Zur Erfüllung der in § 1 angeführten Aufgaben hat die AGES betreffend die Be- und Verarbeitung von Lebensmitteln, insbesondere von Milch, geeignetes Personal, für das spezifische Ausbildungserfordernisse erforderlich sind, zur Erbringung von Tätigkeiten in folgenden Gegenständen zu stellen:
1. Chemisches und lebensmittelchemisches Laboratorium;
2. Mikrobiologisches Laboratorium;
3. Lebensmittel- und biotechnologisches Laboratorium.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit 1. April 2004 in Kraft.