(1) Die Tätigkeit als Mitglied der Expertengruppe sowie als Mitglied von „task-force“-Gruppen gemäß § 5 ist ehrenamtlich.
(2) Den Mitgliedern, den Ersatzmitgliedern – wenn diese in Vertretung eines Mitglieds an einer Sitzung teilnehmen – sowie beigezogenen Experten gebührt der Ersatz der anlässlich der Sitzung aufgewendeten Kosten durch den Bund in der Höhe der Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift des Bundes. Ebenso den Mitgliedern der „task-force“-Gruppen in Ausübung ihrer Tätigkeit.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise