(1) Die Expertengruppe hat zumindest für die in § 16 Z 1, Z 9 und Z 13 des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003, genannten Tierseuchen ständige Unterausschüsse („task-force“-Gruppen) mit mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern einzurichten. Für die Leitung jeder „task-force“-Gruppe wird von der Expertengruppe ein Mitglied derselben bestellt. Die weiteren Mitglieder der „task-force“-Gruppe werden auf Vorschlag der Leitung bestellt und müssen nicht der Expertengruppe angehören, sondern können gemäß § 3 Abs. 4 zugezogen werden. Es ist darauf zu achten, dass in den „task-force“-Gruppen die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Experten/-innen vertreten sind.
(2) Die „task-force“-Gruppen haben über Ersuchen des Bundesministers für Gesundheit und Frauen oder des/der Vorsitzenden der Expertengruppe im Falle des Seuchenausbruches sowohl dem nationalen Krisenzentrum als auch den lokalen Veterinärbehörden zur Beratung und Unterstützung zur Verfügung zu stehen.
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