(1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf Betriebe, die Nutztiere halten und zum Zweck der Verfütterung Fischmehl, Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat sowie hydrolysierte Proteine lagern oder verwenden.
(2) Es gelten die Begriffsbestimmungen des Tiermehlgesetzes, BGBl. I Nr. 143/2000, in der geltenden Fassung.
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