(1) Die Grundausbildung besteht aus
1. der theoretischen Ausbildung sowie
2. der praktischen Verwendung.
(2) Die Grundausbildung erfolgt auf Grund der unterschiedlichen Anforderungen getrennt:
1. für Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A, v1, a im höheren auswärtigen Dienst;
2. für Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A, v1, a in sonstigen, ausschließlich im Inland erfolgenden Verwendungen;
3. für Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A2, B, v2, b für den Verwaltungs- und Konsulardienst (gehobener auswärtiger Dienst);
4. für Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A2, B, v2, b in sonstigen, ausschließlich im Inland erfolgenden Verwendungen.
(3) Die Grundausbildung für Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3 bis A5, C, D, v3, v4, c und d erfolgt einheitlich.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise