(1) Bei Düngemitteln, ausgenommen Wirtschaftsdüngern, hat die Kennzeichnung folgende Angaben zu enthalten:
1. Name (Firma) und Anschrift des Herstellers mit Sitz oder Wohnsitz in der Europäischen Gemeinschaft;
2. Typenbezeichnung gemäß Anlage 1;
3. Höhe der Gehalte der in der Anlage 1 festgesetzten typenbestimmenden Bestandteile, Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten;
4. Bezeichnung der Ausgangsstoffe bei organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln sowie Biogasgülle gemäß Anlage 1;
5. Korngröße, Mahlfeinheit und Siebdurchgang, wenn diese produktspezifisch sind;
6. bei mechanisch gemischten mineralischen Düngern die eingesetzten Komponenten;
7. Gewicht in kg oder Volumen in l oder m 3 ; bei Angabe des Bruttogewichtes ist im unmittelbaren Zusammenhang das Gewicht der Verpackung anzugeben;
8. bei flüssigen organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln der Trockensubstanzgehalt, sofern die Angaben der Nährstoffgehalte auf die Trockensubstanz bezogen sind;
9. Hinweise zum Anwendungsbereich und zur sachgerechten Anwendung, Lagerung und Behandlung sowie zu Aufwandmengen in Übereinstimmung mit den Richtlinien des Fachbeirates für Bodenfruchtbarkeit gemäß § 11 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes;
10. die in Anlage 1 und 2 vorgeschriebenen weiteren Angaben.
(2) Bei Wirtschaftsdüngern hat die Kennzeichnung folgende Angaben zu enthalten:
1. Name (Firma) und Anschrift des Herstellers mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft;
2. Bezeichnung;
3. Angabe des Gesamtstickstoffgehaltes in Prozent;
4. Gewicht in kg oder Volumen in l oder m 3 ;
5. Hinweise zum Anwendungsbereich und zur sachgerechten Anwendung, Lagerung und Behandlung.
(3) Bei mechanisch gemischten mineralischen Düngemitteln ist die Bezeichnung „Mischdünger“ anzugeben.
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