Übertragung von Buchhaltungsaufgaben
Vorwort
§ 1
Die in § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Buchhaltungsaufgaben des haushaltsleitenden Organs Bundesministerin für Gesundheit und Frauen werden auf die Buchhaltung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft übertragen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.