Dieser Verordnung unterliegen:
1. Schweine, die nicht gemäß § 1 Abs. 1 TSG in Stallungen oder in fest umfriedeten Gebieten wie Haustiere gezüchtet und gehalten werden (Wildschweine) und
2. Gebiete, in denen bei Schweinen gemäß Z 1 der Verdacht oder der Ausbruch der Klassischen Schweinepest (KSP) festgestellt wurde.
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