(1) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Kondensmilch- und Milchpulverarten, BGBl. II Nr. 129/1997, außer Kraft.
(2) Erzeugnisse, die nicht den Bestimmungen dieser Verordnung, jedoch den Bestimmungen der Verordnung über Kondensmilch- und Milchpulverarten, BGBl. II Nr. 129/1997, entsprechen, dürfen bis zum 16. Juli 2004 in Verkehr gebracht werden.
(3) Erzeugnisse, die nicht dieser Verordnung entsprechen, aber vor dem 17. Juli 2004 entsprechend den Bestimmungen der Verordnung über Kondensmilch- und Milchpulverarten, BGBl. II Nr. 129/1997, etikettiert wurden, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.
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