BundesrechtVerordnungenVerleihung der Bezeichnung „Fachhochschule“ an die „Gesellschaft zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen Sankt Pölten mbH.“

Verleihung der Bezeichnung „Fachhochschule“ an die „Gesellschaft zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen Sankt Pölten mbH.“

In Kraft seit 20. Januar 2004
Up-to-date

§ 1

Der „Gesellschaft zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen Sankt Pölten mbH.“ wird in ihrer Eigenschaft als Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen die Bezeichnung „Fachhochschule“ verliehen.

§ 2

Der Wegfall einer der im § 15 Abs. 2 FHStG genannten Voraussetzungen ist der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur unverzüglich anzuzeigen.