Verleihung der Bezeichnung „Fachhochschule“ an die „Gesellschaft zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen Sankt Pölten mbH.“
Vorwort
§ 1
Der „Gesellschaft zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen Sankt Pölten mbH.“ wird in ihrer Eigenschaft als Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen die Bezeichnung „Fachhochschule“ verliehen.
§ 2
Der Wegfall einer der im § 15 Abs. 2 FHStG genannten Voraussetzungen ist der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur unverzüglich anzuzeigen.