(1) Die Mindestgehalte der Schokoladeerzeugnisse „Schokolade“, „Milchschokolade“, „Haushaltsmilchschokolade“, „Weiße Schokolade“, „Chocolate a la taza“ und „Chocolate familiar a la taza“ werden nach Abzug des Gewichts der Zutaten gemäß § 4 berechnet. Im Falle der Schokoladeerzeugnisse „Gefüllte Schokolade, Schokolade mit ...füllung“ und „Schokoladebonbon bzw. Praline“ werden die Mindestgehalte nach Abzug des Gewichts der Zutaten gemäß § 4 sowie des Gewichts der Füllung berechnet.
(2) Bei den Schokoladeerzeugnissen „Gefüllte Schokolade, Schokolade mit ...füllung“ und „Schokoladebonbon bzw. Praline“ wird der Schokoladeanteil in Bezug auf das Gesamtgewicht des Enderzeugnisses einschließlich Füllung berechnet.
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