Der Anteil der pflanzlichen Fette gemäß § 2 darf nach Abzug des Gesamtgewichts der anderen gemäß § 4 gegebenenfalls verwendeten Lebensmittel höchstens 5% des Enderzeugnisses betragen, wobei der Mindestgehalt an Kakaobutter oder Gesamtkakaotrockenmasse nicht verringert werden darf.
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