Kakao- und Schokoladeerzeugnisse, die dieser Verordnung nicht entsprechen, aber vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung entsprechend den Bestimmungen der Verordnung über Kakao- und Schokoladeerzeugnisse, BGBl. Nr. 689/1994, etikettiert wurden, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.
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