(1) Für die bundeseinheitliche Anwendung des Kostenrechnungssystems sind die Bestimmungen im „Handbuch zur Dokumentation von Kostendaten in landesfondsfinanzierten Krankenanstalten“ des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen samt den dazugehörenden Anhängen A bis J anzuwenden.
(2) Im Anhang A ist die Gliederung der Kostenarten, im Anhang B das Material- und Leistungsverzeichnis (MLV), im Anhang C der Kostenstellenkatalog, im Anhang D das Muster eines Kostenstellenplanes, im Anhang E das Muster einer Kostenstellenbeschreibung, im Anhang F die Empfehlung für die Reihenfolge der innerbetrieblichen Leistungsverrechnung, im Anhang G der Kostennachweis (Kostenstelle), im Anhang H der Sammel-Kostennachweis, im Anhang I das Muster bzw. die Vorlage für den kalkulatorischen Anhang enthalten und im Anhang J sind die medizinisch-technischen Großgeräte angegeben.
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