Auf sämtlichen Unterlagen, die gemäß dieser Verordnung dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen vorzulegen sind, ist zur Kennzeichnung der jeweiligen Krankenanstalt die vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen im österreichischen Krankenanstaltenkataster vergebene Krankenanstaltennummer anzuführen.
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