BundesrechtVerordnungenKostenrechnungsverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten§ 24

§ 24Personalkosten (§ 19)

In Kraft seit 01. Januar 2004
Up-to-date

Zu den Personalkosten zählen grundsätzlich:

1. Grundbezug,

2. fixe Zulagen,

3. variable Zulagen und Zuschläge,

4. Sachbezüge,

5. Nebengebühren und Geldaushilfen,

6. lohnabhängige Abgaben und Beiträge des Arbeitgebers (zB Arbeitgeberanteile an den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung, Kommunalsteuer),

7. Abfertigungen, Zahlungen gemäß § 6 Abs.1 BMVG (Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz),

8. kalkulatorische Personalkosten (§ 6 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 lit. c) und

9. freiwilliger Sozialaufwand.

Die Zuordnung der Personalkosten zu Kostenartengruppen und Kostenarten ist nach Anhang A unter Beachtung des Anhanges B des Handbuches (§ 37) vorzunehmen.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden