Die primären Kostenarten (§ 7 Abs. 1 Z 1) sind den einzelnen Kostenstellen verursachungsgemäß unmittelbar zuzurechnen (direkte Kosten); ist diese Form der Zurechnung in Einzelfällen wirtschaftlich nicht vertretbar, hat die Zurechnung mit Hilfe von Schlüsselwerten zu erfolgen (indirekte Kosten). Abziehbare Vorsteuerbeträge (§ 12 Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der jeweils geltenden Fassung) gehören nicht zu den Kosten. Kostenminderungen (Erlöse bzw. Kostenersatzleistungen) der im Handbuch (§ 37) genannten Art sind bei den einzelnen Kostenstellen kostenmindernd zu berücksichtigen.
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