(1) Fremdleistungen sind von außen in den Wirtschaftsbereich der Krankenanstalt eingehende Leistungen, die nicht zur Schaffung von Verbrauchs-, Gebrauchs- oder Anlagegütern führen. Sie sind im MLV in den Hauptgruppen 6 und 7 angeführt.
(2) Aus den Aufzeichnungen über Fremdleistungen müssen mindestens zu entnehmen sein:
1. Bezeichnung und Nummer des MLV (mindestens zweistellig),
2. Nummer(n) der Kostenstelle(n), für die die Leistung(en) erbracht wird (werden),
3. Datum bzw. Periode der Leistungserbringung und
4.Kosten.
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