(1) Anlagegüter bzw. Anlagegegenstände sind Wirtschaftsgüter bzw. Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die aus abnutzbaren und nicht-abnutzbaren materiellen und immateriellen Gütern bestehen, die regelmäßig eine wiederholte Nutzung gestatten und nicht Gebrauchsgüter nach § 17 sind. Sie sind im MLV in den Hauptgruppen 3, 5 und 9 angeführt.
(2) Aus den Aufzeichnungen über Anlagegüter müssen mindestens zu entnehmen sein:
1. Bezeichnung und Nummer des MLV (mindestens zweistellig),
2. Nummer der Kostenstelle(n), der (denen) das Anlagegut zugeordnet ist,
3. Datum der Inbetriebnahme (Zeitpunkt des Beginnes der Nutzung des Anlagegutes),
4. Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
5. Abschreibungssatz,
6. kalkulatorische Abschreibungen (§ 32),
7. aktivierte Generalreparaturkosten,
8. kalkulatorischer Restwert bzw. Restbuchwert (Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich Abschreibungskosten vermehrt um Generalreparaturkosten) und
9. Datum des Ausscheidens oder der endgültigen Stilllegung (Zeitpunkt des Endes der Nutzung des Anlage- bzw. Wirtschaftsgutes).
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