(1) Verbrauchsgüter sind Wirtschaftsgüter, die regelmäßig nur eine einmalige Nutzung gestatten. Sie sind im MLV [Anhang B des Handbuches (§ 37)] insbesondere in den Hauptgruppen 2 und 4 angeführt.
(2) Aus den Aufzeichnungen über Verbrauchsgüter müssen mindestens zu entnehmen sein:
1. Bezeichnung und Nummer des MLV (mindestens zweistellig),
2. Nummer der Kostenstelle, die das Verbrauchsgut abfasst (verbraucht),
3. Datum der Abfassung,
4. Mengeneinheit,
5. abgefasste Menge,
6. Preis je Einheit (Einstandswert) und
7. Kosten (Menge vervielfacht mit dem Preis je Einheit).
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