(1) Die AMA ist befugt, Erledigungen, die in Verfahren, in denen die Bundesabgabenordnung anzuwenden ist, in jeder technisch möglichen Weise zu erlassen.
(2) Die Übermittlung in der in Abs. 1 vorgesehenen Weise ist nur zulässig, wenn der Empfänger dieser Übermittlungsart ausdrücklich zugestimmt hat oder wenn er Anbringen in der selben Weise eingebracht und dieser Übermittlungsart nicht ausdrücklich widersprochen hat.