BundesrechtVerordnungenZulässige Übermittlungsarten von Anbringen und Erledigungen§ 1

§ 1Anbringen

In Kraft seit 19. November 2003
Up-to-date

Für Anbringen im Sinne des § 86a Abs. 1 erster Satz BAO,

1. die in Verfahren, in denen die Bundesabgabenordnung anzuwenden ist, an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder an die Agrarmarkt Austria (AMA) gerichtet werden und

2. die nach den maßgeblichen Vorschriften nicht bei einer anderen Behörde einzureichen wären,

wird die Einreichung in jeder technisch möglichen Weise zugelassen.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden