BundesrechtVerordnungenPrämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß § 108g EStG 1988§ 7

§ 7

In Kraft seit 01. Januar 2021
Up-to-date

Werden beantragte Prämienerstattungen durch das Finanzamt für Großbetriebe gekürzt, hat eine Rückmeldung des Finanzamtes an den Rechtsträger zu erfolgen.

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