(1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 7 haben die Auskünfte vollständig und nach dem besten Wissen zu erteilen. Bei Befragungen mittels Erhebungsformular sind diese innerhalb von sechs Wochen nach deren Zustellung der Bundesanstalt an die im Erhebungsformular angegebene Adresse zu übermitteln.
(2) Die Bundesanstalt hat Vorsorge zu treffen, dass die Auskunftserteilung und die Übermittlung der Erhebungsformulare auf elektronischem Wege erfolgen kann.
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