(1) Die Erhebungen sind in der Art der Vollerhebung durchzuführen.
(2) Die Erhebungsmerkmale sind auf folgende Arten zu erheben:
1. die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 1.1 bis 1.6 (Identifikationsmerkmale) durch Heranziehung der Daten des Unternehmensregisters gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000;
2. die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 2.1 (Beschäftigte) und Anlage II Punkt 3.1 (Beschäftigte) durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
3. die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 3 (Gesamtumsatz) durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von den Finanzbehörden;
4. die Merkmale gemäß § 5 Z 3 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei den zuständigen Landes- und Bundesdienststellen;
5. alle übrigen Merkmale gemäß § 5 und, soweit im Einzelfall die Erhebung durch Beschaffung von Verwaltungs- und Statistikdaten nicht möglich ist, durch Befragung bei den statistischen Einheiten.
(3) Nach der erstmaligen Erhebung durch Befragung bei einer statistischen Einheit ist zur Entlastung der Respondenten bei nachfolgenden Befragungen nur mehr die Erhebung der zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen in den Erhebungsmerkmalen zulässig.
(4) Die Bundesanstalt kann je nach Zweckmäßigkeit die Befragung mittels Erhebungsbogen oder mittels telefonischer Interviews oder durch Kombination dieser Erhebungsmethoden durchführen.
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