Es sind zu erheben:
1. über die Erhebungseinheiten gemäß § 4 Z 1, die regelmäßig F E betreiben, und über sonstige Erhebungseinheiten gemäß § 4 Z 1 mit 100 und mehr Beschäftigten im Jahresdurchschnitt des Berichtsjahres die Merkmale gemäß Anlage I;
2. über die Erhebungseinheiten gemäß § 4 Z 2 bis 7 die Merkmale gemäß Anlage II;
3. die Ausgaben für Forschung und Entwicklung des Bundes auf der Basis des Bundeshaushalts und der einzelnen Bundesländer auf der Basis der Haushalte der Bundesländer.
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