Erhebungseinheiten im Sinne dieser Verordnung sind:
1. Unternehmen im Unternehmenssektor „firmeneigener Bereich“;
2. Einrichtungen im Unternehmenssektor „kooperativer Bereich“;
3. Institute, Kliniken und sonstige Einrichtungen von Universitäten sowie Privatuniversitäten, Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge;
4. Versuchsanstalten der Höheren Technischen Bundeslehranstalten;
5. sonstige Einrichtungen des Bundes, der Länder, Gemeinden, Kammern und der Sozialversicherungsträger, die Forschung und Entwicklung betreiben;
6. Einrichtungen der Österreichischen Akademie der Wissenschaften;
7. sonstige vereinsrechtlich organisierte Einrichtungen, die Forschung und Entwicklung betreiben.
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