(1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat gemäß dieser Verordnung statistische Erhebungen durchzuführen und folgende Statistiken zu erstellen:
1. jedes zweite Kalenderjahr die Statistik betreffend Forschung und experimentelle Entwicklung (F E) und
2. jährlich bis Ende April die F E-Jahresrechnungen, die jedenfalls zu enthalten haben:
a) Schätzung der Finanzierung der Bruttoinlandsausgaben für F E,
b) Berechnung der Forschungsquote,
c) forschungswirksame Ausgaben des Bundes,
d) forschungswirksame Ausgaben der einzelnen Bundesländer und
e) Schätzung der in F E an den Universitäten tätigen Bundesbediensteten und sonstigen Bediensteten und der vom Bund finanzierten F E-Ausgaben der Universitäten.
(2) Die Statistik gemäß Abs. 1 Z 1 ist zu gliedern:
1. in Bezug auf die Durchführung von Forschung und Entwicklung in „Hochschulsektor““, „Sektor Staat“, „Privater gemeinnütziger Sektor“ und „Unternehmenssektor“;
2. in Bezug auf die Herkunft der finanziellen Mittel für Forschung und Entwicklung in „Öffentlicher Sektor“, „Unternehmenssektor“, „Privater gemeinnütziger Sektor“ und „Ausland“.
(3) Die Statistik gemäß Abs. 1 Z 1 über das Jahr 2002 ist bis Ende 2004 zu veröffentlichen; in weiterer Folge innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Jahres, über das die Erhebung erfolgt ist. Zumindest in einer Gliederung nach Durchführungssektoren gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 sowie nach Finanzierungssektoren gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 hat die Veröffentlichung der Statistikergebnisse unentgeltlich im Internet zu erfolgen. Ergebnisdaten des Unternehmenssektors gemäß § 2 Z 3 und Z 4 sind im Falle der Veröffentlichung nach der ÖNACE unter Wahrung der statistischen Geheimhaltung auf der Ebene der Abteilungen zu veröffentlichen
(4) Die Jahresrechnungen sind gemäß Abs. 1 Z 2 unter Zugrundelegung der bei der letzten Erhebung der Merkmale gemäß Anlage I und II ermittelten Daten und den gemäß § 3 Z 2 erhobenen Budgetdaten zu erstellen.
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