BundesrechtVerordnungenSperrgebiet Lizum-Walchen§ 3

§ 3

In Kraft seit 01. Oktober 2003
Up-to-date

(1) Die Planunterlage nach § 1 ist zur Einsicht aufzulegen

1. beim Bundesministerium für Landesverteidigung (Heeres-, Bau- und Vermessungsamt),

2. beim Amt der Tiroler Landesregierung und

3. bei den Gemeinden Volders, Wattenberg, Navis, Schmirn, Kolsassberg, Tux und Wattens.

(2) Die Zeiten militärischer Übungen nach § 2 Abs. 2 sind bekannt zu geben

1. durch Anschlag beim Kommando des Truppenübungsplatzes Lizum-Walchen und

2. durch geeignete Kennzeichnung in der Natur.

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