(1) Die Planunterlage nach § 1 ist zur Einsicht aufzulegen
1. beim Bundesministerium für Landesverteidigung (Heeres-, Bau- und Vermessungsamt),
2. beim Amt der Tiroler Landesregierung und
3. bei den Gemeinden Volders, Wattenberg, Navis, Schmirn, Kolsassberg, Tux und Wattens.
(2) Die Zeiten militärischer Übungen nach § 2 Abs. 2 sind bekannt zu geben
1. durch Anschlag beim Kommando des Truppenübungsplatzes Lizum-Walchen und
2. durch geeignete Kennzeichnung in der Natur.
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