Akademischer Grad „Master of Science (Finance)“, Universitätslehrgang „Finance (MSc)“
Vorwort
§ 1
Die oder der Vorsitzende des Kollegiums der Donau-Universität Krems hat an die Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „Finance (MSc)“ der Donau-Universität Krems den akademischen Grad „Master of Science (Finance)“, abgekürzt „MSc“, zu verleihen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. September 2003 in Kraft.