§ 7 Erhebungsunterlagen — Gütereinsatzstatistik – Verordnung
Rückverweise
Die Bundesanstalt hat die Erhebungsformulare einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre kostenlose Zustellung an die statistischen Einheiten zu sorgen, für die gemäß § 6 Auskunftspflicht besteht.